Einspruchseinlegung durch bevollmächtigte Dritte

Autor: Christian Sitter

Bevollmächtigte Dritte

Auch bevollmächtigte Dritte, die nicht Verteidiger sind, können wirksam Einspruch einlegen. Als Dritte kommt dabei jede Person außer dem Betroffenen in Betracht. Häufig wird dieses der Ehegatte, Lebensgefährte oder -gefährtin oder gar der Arbeitgeber sein. Nach h.M. ist die Einspruchseinlegung durch Bevollmächtigte zulässig, obwohl der Einspruch bereits zum Gerichtsverfahren und nicht mehr zum Verwaltungsverfahren gehört. Mündliche Bevollmächtigung reicht dabei aus. Nach dem BGH ist die Einspruchseinlegung durch besondere Bevollmächtigte wirksam, ohne dass bei Einspruchseinlegung die Vollmacht vorzulegen ist. Auch Unkenntnis des Aktenzeichens schadet nicht. Ausreichend ist wie beim Verteidiger, dass die Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung vorlag, der Nachweis durch die entsprechende Urkunde kann nachgeholt werden.

Vermutung der Bevollmächtigung

Diese Dritten genießen jedoch nicht das Verteidigerprivileg der Vermutung der Bevollmächtigung. Die Vollmacht muss zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung vorhanden gewesen sein. Sie muss innerhalb einer gewissen Frist nachgewiesen werden. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so treffen die Kosten des Einspruchsverfahrens den Veranlasser des Gerichtsverfahrens. Dies ist derjenige, der ohne Nachweis der Vollmacht den Einspruch eingelegt hat.

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