OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2013
7 U 229/11
Normen:
VGB (1996) § 20; VGB (1996) § 21 Nr. 1; VVG (vom 23.11.2007) § 28 Abs. 2; VVG (vom 23.11.2007) § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2013, 1127
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 66/11

Einstandspflicht des Gebäudeversicherers bei unrichtigen Angaben über die Nutzung des versicherten Hauses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 229/11

DRsp Nr. 2013/24338

Einstandspflicht des Gebäudeversicherers bei unrichtigen Angaben über die Nutzung des versicherten Hauses

1. Hat das Versicherungsunternehmen seine alten Vertragsbedingungen nicht den Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes angepasst, kann es sich nicht auf die Verletzung der Auskunftsobliegenheit berufen. Obwohl die Abweichung vom Sanktionensystem des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 zum Nachteil des Versicherungsnehmers zur Unwirksamkeit der Klausel führt, berührt die Unwirksamkeit der Regelung über die Auskunftsobliegenheit in § 20 VGB 1996 nicht den besonderen Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 21 VGB 1996, da es sich um eine Verwirkungsvorschrift mit Strafcharakter handelt, der eigenständige Bedeutung zukommt. 2. Eine vorherige Belehrung über die Folgen einer arglistigen Täuschung ist nicht erforderlich, da der arglistig Täuschende nicht schutzwürdig ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.9.2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.