LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2021
8 Sa 516/18 E
Normen:
BAT-O Vergütungsordnung Anl. 1a EG 8 Stufe 5 u. EG 9 Stufe 5; TVöD -VKA Entgeltordnung Anl. 1 EG 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2544/17

Einstellung als Tatbestandsmerkmal in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-VKA und § 16 Abs. 2a TVöD-VKA

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 516/18 E

DRsp Nr. 2022/747

"Einstellung" als Tatbestandsmerkmal in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-VKA und § 16 Abs. 2a TVöD -VKA

Der Begriff der "Einstellung" in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-VKA und § 16 Abs. 2a TVöD -VKA erfasst die Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Von den Normen erfasst ist also nur der Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Dies entspricht auch dem Zweck der Normen. Sie sollen die Mobilität und den Arbeitskräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern. Der Abschluss eines Änderungsvertrags mit demselben Arbeitgeber ist deshalb keine "Einstellung" im Sinne der genannten Vorschriften.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.09.2018 - 3 Ca 2544/17 E - abgeändert und der Tenor wie folgt teilweise neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2016 den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-VKA nebst 5 Prozentpunkten Zinsen ab dem 06.11.2017 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.