LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2022
23 SaGa 1521/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2022, 189
EzA-SD 2022, 16
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ga 10621/21

Einstweilige Verfügung auf WeiterbeschäftigungAnspruch auf Weiterbeschäftigung bei offensichtlich unwirksamer KündigungUnwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Zustimmung nach § 103 Abs. 2a BetrVGSonderkündigungsschutz eines nachgerückten WahlvorstandsmitgliedsSonderkündigungsschutz anhand Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 23 SaGa 1521/21

DRsp Nr. 2022/5213

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei offensichtlich unwirksamer Kündigung Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Zustimmung nach § 103 Abs. 2a BetrVG Sonderkündigungsschutz eines nachgerückten Wahlvorstandsmitglieds Sonderkündigungsschutz anhand Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

1. Der Antrag auf einstweilige Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung ist erfolgreich, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. 2. Das nachgerückte Wahlvorstandsmitglied genießt Sonderkündigungsschutz. 3. Die Kündigung ist mangels Zustimmung nach § 103 Abs. 2a BetrVG unwirksam, so dass ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht. 4. Ob Sonderkündigungsschutz besteht, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.11.2021 - 34 Ga 10621/21 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin im Verfahren 34 Ca 9361/21 über die Kündigungsschutzanträge des Klägers, längstens jedoch bis zum 11.03.2022, mit 20 Wochenstunden als Rider in Berlin weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand: