OLG München - Beschluss vom 04.10.2023
31 Wx 153/23 e
Normen:
BGB § 60; BGB § 134; BtmG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 2710/23

Eintragung eines Vereins mit dem Ziel des legalen Anbaus von Cannabis im Vereinsregister

OLG München, Beschluss vom 04.10.2023 - Aktenzeichen 31 Wx 153/23 e

DRsp Nr. 2023/16453

Eintragung eines Vereins mit dem Ziel des legalen Anbaus von Cannabis im Vereinsregister

Ein Verein, der mit dem Ziel gegründet worden ist, den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen zu betreiben, ist im Vereinsregister einzutragen, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass eine Anbaugemeinschaft gestern gegründet und betrieben werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 03.05.2023, Az. 13 AR 2710/23, wird aufgehoben.

2.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 28.03.2023 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 60; BGB § 134; BtmG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung zum Vereinsregister durch das Amtsgericht - Registergericht - München.

Am 28.03.2023 meldeten die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder J...-J... R... und S... M... mit notariell beglaubigter Anmeldung den Antragsteller beim Amtsgericht München - Registergericht - zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Die Präambel der vorgelegten Satzung lautet auszugsweise wie folgt: