KG - Beschluss vom 23.12.2019
22 W 92/17
Normen:
BGB § 40; BGB § 56; BGB § 57; BGB § 58; BGB § 59; BGB § 60; BGB § 67; BGB § 71; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VR 2154 B

Eintragungsfähigkeit von unter Beschränkung des Rederechts der Mitglieder zustande gekommenen Satzungsänderungen eines eingetragenen Vereins

KG, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 22 W 92/17

DRsp Nr. 2020/8275

Eintragungsfähigkeit von unter Beschränkung des Rederechts der Mitglieder zustande gekommenen Satzungsänderungen eines eingetragenen Vereins

1. Satzungsändernde Beschlüsse in der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins sind nichtig, wenn zuvor ohne sachlichen Grund die Redezeit auf eine Minute beschränkt worden ist. 2. Das Registergericht hat das gesetz- und satzungsgemäße Zustandekommen von Änderungen der Satzung eines eingetragenen Vereins zu prüfen und die Nichtigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie erkennbar ist. 3. Der Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es nicht.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 01. Februar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 40; BGB § 56; BGB § 57; BGB § 58; BGB § 59; BGB § 60; BGB § 67; BGB § 71; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64;

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Er meldete durch den Vorstand am 06. Juni 2017 in notarieller Form beim Amtsgericht Charlottenburg auf der Mitgliederversammlung vom 21. September 2016 beschlossene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister an.