OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2023
3 U 105/22
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; ABN 2008 § A2 Nr. 1 Abs. 1; ABN 2008 § A2 Nr. 4a);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 173/18

Eintrittspflicht der Bauleistungsversicherung für Hagelschäden an einer DacheindeckungUmfang der Ersatzpflicht bei kompatiblen Vorschäden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 3 U 105/22

DRsp Nr. 2023/11904

Eintrittspflicht der Bauleistungsversicherung für Hagelschäden an einer Dacheindeckung Umfang der Ersatzpflicht bei kompatiblen Vorschäden

1. Der Versicherungsnehmer in der Bauleistungsversicherung kann im Fall von Vorschäden, mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. 2. Insoweit ist es Sache des Geschädigten, geeignete Schätzgrundlagen beizubringen, die Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist hingegen unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. 3. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.

Tenor