OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2014
9 U 157/13
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 431/12

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater für Pflichtverletzungen im Rahmen einer Treuhandtätigkeit als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 9 U 157/13

DRsp Nr. 2014/13506

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater für Pflichtverletzungen im Rahmen einer Treuhandtätigkeit als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft

Eine Tätigkeit als Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft wird nicht von der Pflichtversicherung für Steuerberater umfasst, wenn sie Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit beinhaltet, die mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbaren ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 20 O 431/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater in Anspruch, welche die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene U C mbH (nachfolgend: "U") bei der Beklagten unterhielt.