OLG Hamm - Urteil vom 07.11.2018
20 U 107/17
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 100; VVG § 102;
Fundstellen:
VersR 2019, 533
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 202/16

Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung bei dem GmbH-Geschäftsführer durch einen Betriebsangehörigen zugefügten Sachschäden

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 107/17

DRsp Nr. 2019/656

Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung bei dem GmbH-Geschäftsführer durch einen Betriebsangehörigen zugefügten Sachschäden

Eine Klausel in den Besonderen Bedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung „Eingeschlossen sind - … - gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche - zwischen mitversicherten Personen wegen Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105 Sozialgesetzbuch VII genießt, z.B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt; - zwischen Betriebsangehörigen (Ihre gesetzlichen Vertreter, Personen, die mit der Leitung oder Beauftragung des versicherten Betriebes betraut sind, Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien, z.B. Beiräte) sowie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung/Mitverantwortung zu tragen hat; - zwischen sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen wegen Sachschäden von mehr als 100 EUR .“