OLG Oldenburg - Urteil vom 06.05.2021
1 U 10/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1042
r+s 2021, 567
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 513/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 1 U 10/21

DRsp Nr. 2021/13539

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten wei-teren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich ge-nannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 beziehungs-weise des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versi-cherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind. Da das Ergebnis der objektiven Auslegung insoweit eindeutig ist, gelangt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Ebenso wenig bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich, Geschäfts-Nr. 3 O 513/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.