OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2022
9 U 184/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 331/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 U 184/21

DRsp Nr. 2023/1656

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 331/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.