OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2022
9 U 184/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 331/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 9 U 184/21

DRsp Nr. 2023/3497

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Erfasst eine Betriebsschließungsversicherung nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich die dort explizit genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger, besteht kein Versicherungsschutz für nicht genannte Krankheiten wie SARS-CoV-2.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 331/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.041.879,69 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;

Gründe