OLG Köln - Urteil vom 19.06.2018
9 U 60/17
Normen:
VVG § 1; VVG § 80; VVG § 95; ABE 2008 Abschnitt A § 1; ABE 2008 Abschnitt A § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 222
r+s 2018, 657
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 343/16

Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Diebstahl von Fotovoltaikmodulen

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 9 U 60/17

DRsp Nr. 2018/16919

Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Diebstahl von Fotovoltaikmodulen

1. In der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung kann sich ein versichertes Interesse des Versicherungsnehmer daraus ergeben, dass die Eigentumsverhältnisse an der versicherten Sache (hier: Photovoltaikanlage in Italien) ungeklärt sind und der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Schadenfalls (hier: Entwendung von Photovoltaikmodulen) jedenfalls unmittelbarer Besitzer und Betreiber der Sache war. 2. Ein Wegfall des versicherten Interesses folgt nicht allein daraus, dass der Versicherungsnehmer nach Beendigung des Pachtvertrags möglicherweise im Zeitpunkt des Schadensfalls kein Recht mehr zum Besitz an der versicherten Sache hatte. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil die Gefahr besteht, dass er vom Eigentümer und/oder Herausgabeberechtigten auf Schadensersatz wegen des Verlustes während seiner Besitzzeit in Regress genommen wird. 3. Sein subjektives Interesse an der Fortführung des Versicherungsvertrags zeigt der Versicherungsnehmer durch die Weiterzahlung der Versicherungsprämien nach Kündigung des Pachtvertrags über die versicherte Sache.

Tenor