OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2014
20 U 13/14
Normen:
AKB Nr. A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 280/13

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch einen angehängten Auflieger

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 13/14

DRsp Nr. 2015/316

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch einen angehängten Auflieger

Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger unterfallen den vom Versicherungsschutz einer Fahrzeugvollversicherung gem. Ziffer A.2.3.2 AKB ausgenommenen Betriebsschäden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.2;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seine Zugmaschine mit dem amtlichen Kenneichen ######### geschlossenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision mit einem angehängten Auflieger entstanden sind, der sich während der Fahrt zur Seite neigte und schließlich den Sattelzug beschädigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.