Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seine Zugmaschine mit dem amtlichen Kenneichen ######### geschlossenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision mit einem angehängten Auflieger entstanden sind, der sich während der Fahrt zur Seite neigte und schließlich den Sattelzug beschädigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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