OLG Köln - Urteil vom 28.08.2012
9 U 88/11
Normen:
VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 36/10

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung, da eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht nachgewiesen ist.

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 9 U 88/11

DRsp Nr. 2013/7987

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung, da eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht nachgewiesen ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 36/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Brandschaden vom 09.11.2008 auf dem Grundstück des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von S, aus den Versicherungsverträgen gemäß

- Vers.-Scheinnummer (Gebäudeversicherung) 72.052.3xxxxx und

- Vers.-Scheinnummer (Kunst- und Mobilienversicherung) 72.052.3xxxxx

bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe

I.