OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.01.2018
5 U 25/17
Normen:
VVG § 89; VVG § 95;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 547
VersR 2018, 1123
r+s 2018, 200
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 65/16

Eintrittspflicht der Glasversicherung hinsichtlich der Gebäudeverglasung am bisherigen Wohnsitz des Versicherers nach dessen Umzug

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 25/17

DRsp Nr. 2018/3756

Eintrittspflicht der Glasversicherung hinsichtlich der Gebäudeverglasung am bisherigen Wohnsitz des Versicherers nach dessen Umzug

1. § 95 VVG findet keine Anwendung, wenn lediglich einzelne Gegenstände aus einem versicherten Sachinbegriff veräußert werden. In diesem Fall verbleibt der Versicherungsvertrag beim Veräußerer und der Versicherungsschutz für die veräußerten Sachen erlischt, sofern der Vertrag nicht die Versicherung fremden Eigentums mit einschließt. 2. Sehen die Bedingungen einer Haushalt-Glasversicherung vor, dass im Falle des Wohnungswechsel der Versicherungsschutz für die alte Wohnung zwei Monate nach Beginn des Umzuges erlischt, so zählt die Gebäudeverglasung am bisherigen Versicherungsort im Falle einer späteren, von § 95 VVG erfassten Veräußerung nicht mehr zu den "versicherten Sachen".

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 65/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.028,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 89; VVG § 95;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Glasversicherung.