Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Kostenerstattung für eine Kinderwunschbehandlung. Die Berufung des Klägers ist auf die Kosten von zwei Behandlungszyklen beschränkt, bei denen Spermiogramme am 27. Januar und 3. April 2017 erstellt wurden und zu Punktionen am 3. Februar und 3. April 2017 führten. Die hierauf entfallenden Kosten beziffert er mit 6.493,77 €. Er meint, die den Befruchtungen zugrunde liegenden Spermiogramme hätten Befruchtungen nicht ausgeschlossen, wiesen aber Spermienanomalien auf, die die Fähigkeit beeinträchtigten, ein Kind zu zeugen.
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