OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.09.2012
5 U 68/12-9
Normen:
VVG § 6 Abs. 4; VVG § 28; BEW 2000 § 2 Nr. 1 lit f;
Fundstellen:
VersR 2013, 180
r+s 2012, 543
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 138/11

Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung bei Veränderung der Schadensstelle durch den Versicherungsnehmer nach Besichtigung durch einen Vertreter des Versicherers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 U 68/12-9

DRsp Nr. 2012/19822

Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung bei Veränderung der Schadensstelle durch den Versicherungsnehmer nach Besichtigung durch einen Vertreter des Versicherers

Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, über die nicht nach § 28 Abs. 4 VVG zu belehren ist. 2. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der Versicherer in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist. 3. Verletzt der Versicherer seine dann bestehende Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er noch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich halte, beruht die Veränderung der Schadenstelle auf einer dem Versicherer vorwerfbaren Beweisvereitelung

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 138/11 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.832,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2011 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.