OLG München - Beschluss vom 19.10.2018
14 U 1739/18
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1111/16

Eintrittspflicht der Wohnungebäudeversicherung bei Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens

OLG München, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 14 U 1739/18

DRsp Nr. 2019/7900

Eintrittspflicht der Wohnungebäudeversicherung bei Errichtung von drei Fertiggaragen anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Gebäudeversicherer auf Ersatz des gleitenden Neuwerts kommt nicht in Betracht, wenn er anstelle eines durch Brand zerstörten Schuppens drei Fertiggaragen errichtet, da keine Sache mit gleicher Zweckbestimmung wieder hergestellt wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.04.2018, Az. 35 O 1111/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Normenkette:

VVG § 1;

Entscheidungsgründe