OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.04.2008
5 U 614/07
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3; AKB § 7 Abs. 5 UAbs. 4; BGB § 242; VVG § 28 Abs. 3 S. 2 a.F.; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 264/06

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei nachträglicher Korrektur unrichtiger Angaben über Vorschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 614/07

DRsp Nr. 2009/16335

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei nachträglicher Korrektur unrichtiger Angaben über Vorschäden

Verschweigt ein Versicherungsnehmer Vorschäden arglistig, so steht auch eine alsbaldige Berichtigung der Leistungsfreiheit nicht entgegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.10.2007 - 12 O 264/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.412,76 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3; AKB § 7 Abs. 5 UAbs. 4; BGB § 242; VVG § 28 Abs. 3 S. 2 a.F.; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;

Gründe:

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Fahrzeug BMW 525 D Touring/Edition Sport, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, eine Fahrzeugteilversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Ihr liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Versicherungsschein- Nr. xxx) zugrunde (Bl. 7, 45 ff. d.A.).