I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.02.2023, Az.
II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 23.02.2023 hat das Landgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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