OLG Dresden - Urteil vom 26.07.2023
1 U 520/23
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1321
r+s 2023, 764
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1780/21

Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Gebäudeschäden aufgrund einer durch Austrocknung des Bodens verursachten BodenabsenkungBegriff des Erbfalls und des Erdrutsches im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Gebäudeversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 1 U 520/23

DRsp Nr. 2023/10715

Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Gebäudeschäden aufgrund einer durch Austrocknung des Bodens verursachten Bodenabsenkung Begriff des Erbfalls und des Erdrutsches im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Gebäudeversicherung

Eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden ist weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.02.2023, Az. 5 O 1780/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 23.02.2023 hat das Landgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.