OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2018
9 U 126/17
Normen:
VVG § 103; AHB Nr. 7.1;
Fundstellen:
r+s 2018, 594
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 368/16

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei einem erweiterten Suizid

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 126/17

DRsp Nr. 2018/17420

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei einem erweiterten Suizid

1. Der Versicherer ist für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung i.S. von §§ 103 VVG, Nr.7.1 AHB 2008 beweispflichtig. Es geht deshalb zu seinen Lasten, wenn die innere Einstellung des Täters zur Zeit der Tat nicht aufgeklärt werden kann. 2. Von Vorsatz des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Schädigung von Rechtsgütern unbeteiligter Dritter ist nicht auszugehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass er sich vor, während und nach der Tötung seines Sohnes in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich der sich anschließenden Inbrandsetzung seiner Wohnung entfallen ließ. Allein das Ausbringen von Brandbeschleuniger innerhalb der eigenen Wohnung, verteilt auf drei Etagen, lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Versicherungsnehmer sich der Möglichkeit einer Schädigung unbeteiligter Dritter überhaupt bewusst war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 368/16) vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 103;