OLG Köln - Urteil vom 13.08.2002
9 U 178/01
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 391
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 343/00

Eintrittspflicht des Kfz-Fahrzeugversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 178/01

DRsp Nr. 2004/7761

Eintrittspflicht des Kfz-Fahrzeugversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

Der Kfz-Fahrzeug-Versicherer ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 und 5 AKB, § 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Kfz-Diebstahl die Formularfrage nach Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeuges verneint, obwohl ihm mindestens 3 Zeugen bekannt sind.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Abs. 1, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer von ihm abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen eines Kfz-Diebstahls in Anspruch.

Er hat behauptet, das Auto seiner Frau sei am 18./19.6.1999 vor seiner Wohnung in den Niederlanden gestohlen worden. Beide seien zu dieser Zeit in Paris bei seinem Schwiegervater gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 14.9.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Diebstahl bestritten. Es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.