OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.2012
9 U 162/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 103;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 596
VersR 2013, 173
r+s 2012, 592
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 12/11

Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers für ein grobes Foul beim Fußball; Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Begehung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 9 U 162/11

DRsp Nr. 2012/23656

Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers für ein grobes Foul beim Fußball; Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Begehung

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 2011 - 14 O 12/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; VVG § 103;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Freistellung von Ansprüchen des Zeugen S., dem er durch ein Foul bei dem Fußball-Landesligaspiel zwischen dem ... und dem ... am ... einen Wadenbeinbruch, eine Verletzung des Sprunggelenks und mehrere Bänderrisse zugefügt hat. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe.