OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2014
13 U 199/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 252; BGB § 842; BGB § 843;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 136/06

Eintrittspflicht des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für eine posttraumatische Verbitterungsstörung des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 13 U 199/12

DRsp Nr. 2016/4349

Eintrittspflicht des Schädigers bei einem Verkehrsunfall für eine posttraumatische Verbitterungsstörung des Geschädigten

1. Folgen eines Verkehrsunfalls (hier: posttraumatische Verbitterungsstörung) sind dem Schädiger auch dann zuzurechnen, wenn der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge körperlicher Dispositionen besonders anfällig gewesen ist. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. 2. Die Dauer einer Rente wegen des unfallbedingten Erwerbsschadens steht im richterlichen Ermessen. Besteht die Erwartung, dass eine finanzielle Absicherung des Geschädigten psychische Valenzen wieder freisetzen könnte, so ist die Rentenzahlung zunächst auf einen bestimmten Zeitraum (hier: zwei Jahre nach Urteilsverkündung) zu begrenzen. Dies bietet einem nur psychisch, aber nicht nachhaltig physisch Geschädigten die Möglichkeit, in seinem Beruf wieder Fuß zu fassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.11.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: