OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2012
3 U 153/11
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2013, 356
VuR 2013, 275
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 229/10

Eintrittspflicht des Wohngebäudeversicherers bei Frostschäden in einem leerstehenden Haus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 3 U 153/11

DRsp Nr. 2013/24306

Eintrittspflicht des Wohngebäudeversicherers bei Frostschäden in einem leerstehenden Haus

Die fehlende Beheizung eines seit längerem leer stehenden ohne Wärmedämmung und Doppelverglasung gebauten Hauses, stellt vor dem Hintergrund einer Frostperiode mit Temperaturen im zweistelligen Minusbereich eine derart grobe Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Vermeidung von Frostschäden dar, dass der Eintritt des Wohngebäudeversicherers für einen frostbedingten Wasserschaden nach § 81 Abs. 2 VVG vollständig ausgeschlossen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.5.2011 (3 O 229/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil nunmehr ohne Sicherheitsleistung.

Dem Kläger wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der Für die Beklagte festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2;

Gründe:

I.