OLG München - Beschluss vom 21.04.2022
14 U 9473/21
Normen:
IfSG § 6; IfSG § 7; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 16/21
LG Kempten, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 16/21

Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung anlässlich der Covid-19-Pandemie

OLG München, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 14 U 9473/21

DRsp Nr. 2023/16570

Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung anlässlich der Covid-19-Pandemie

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - IfSG ) in der jeweils zum Schadenszeitpunkt aktuellen Fassung in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", dann besteht Versicherungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund solcher Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt der Anordnung in §§ 6 und 7 IfSG ausdrücklich genannt wurden. 2. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.11.2021, Aktenzeichen 31 O 16/21 Ver, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.