OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2018
7 U 25/16
Normen:
AKB Nr. A. 2.2.7;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1371
VersR 2019, 25
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 233/15

Eintrittspflicht einer Kfz-Teilkaskoversicherung für Verbissschäden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 25/16

DRsp Nr. 2018/15177

Eintrittspflicht einer Kfz-Teilkaskoversicherung für Verbissschäden

Der Ausschluss von Schäden am Fahrzeuginnenraum durch Tierverbiss gem. Nr. A.2.2.7 AKB erfasst nicht Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29. Januar 2016, Az. 2-08 O 233/15 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem vom Kläger bei ihr für sein Fahrzeug der Marke1, amtliches Kennzeichen ... zu VS-Nr: ... unterhaltenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag für den Teilkaskoschaden aus 2014 - Verbissschäden durch Mäusebefall - eintrittspflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M., Az. 2-08 OH 2/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB Nr. A. 2.2.7;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese ihm gegenüber aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag eintrittspflichtig ist.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine KFZ-Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- €. Dem Versicherungsschein vom 17. September 2013 liegen die der Beklagten, Stand 1. April 2012, zugrunde. Darin ist unter Ziff. A.2.2.7 folgende Klausel enthalten: