OLG Köln - Beschluss vom 16.08.2018
9 U 55/18
Normen:
VVG § 15; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; ARB 2000 § 1; ARB 2000 § 18 Abs. 1; ARB 2000 § 18 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 384/17

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von verjährten Entschädigungsansprüchen aus einer UnfallversicherungFormularmäßige Vereinbarung der Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers bei Einschaltung eines Schiedsgutachters

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 9 U 55/18

DRsp Nr. 2019/7480

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von verjährten Entschädigungsansprüchen aus einer Unfallversicherung Formularmäßige Vereinbarung der Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers bei Einschaltung eines Schiedsgutachters

1. Ein Anspruch des klagenden Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus einer Unfallversicherung besteht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht bei Verjährung der Ansprüche aus der Unfallversicherung. 2. Wirksamkeit der Klausel in § 18 V S. 2 …-ARB 2000, Stand 2007-01-01, über die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner eigenen Kosten und derjenigen des Schiedsgutachters, wenn in einem von ihm selbst veranlassten Schiedsgutachterverfahren die Leistungsverweigerung des Versicherers nach dem Schiedsspruch berechtigt war.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.2018 - 20 O 384/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 15; BGB § 203; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; ARB 2000 § 1; ARB 2000 § 18 Abs. 1; ARB 2000 § 18 Abs. 5;

Gründe

I.