OLG Hamm - Urteil vom 20.08.2014
20 U 47/14
Normen:
AVB § 1; VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 309/13

Eintrittspflicht einer Reise-Krankenversicherung für Aufwendungen aufgrund eines Suizidversuchs

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 47/14

DRsp Nr. 2015/8318

Eintrittspflicht einer Reise-Krankenversicherung für Aufwendungen aufgrund eines Suizidversuchs

Die Kosten der stationären Behandlung wegen eines Suizidversuchs des Versicherungsnehmers sind im Rahmen einer privaten Reise-Krankenversicherung nicht erstattungsfähig, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig i.S. von § 201 VVG herbeigeführt wurde. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass der Versicherungsnehmer zum Selbstmord fest entschlossen war und daher die Behandlungsbedürftigkeit als Folge des Suizidversuchs mit den daraus resultierenden Kosten nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn der gem. § 201 VVG für das Eingreifen des Leistungsausschlusses erforderliche Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich lediglich auf die Krankheit oder den Unfall beziehen, nicht hingegen auf die Notwendigkeit medizinischer Behandlung oder damit verbundener Kosten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AVB § 1; VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;

Gründe

I.