OLG Naumburg - Urteil vom 14.03.2018
4 U 58/17
Normen:
VVG § 1; VVG § 100;
Fundstellen:
VersR 2019, 614
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1637/16

Eintrittspflicht einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobilienmakler für Schäden eines Erwerbsinteressenten aufgrund nicht gegebener Abschreibungsmöglichkeiten

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 58/17

DRsp Nr. 2019/1774

Eintrittspflicht einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobilienmakler für Schäden eines Erwerbsinteressenten aufgrund nicht gegebener Abschreibungsmöglichkeiten

Zur Reichweite des Versicherungsschutzes einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler.

Zur Reichweite einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Immobilienmakler gehören all jene Risiken, die mit dem Abschluss eines Maklervertrages verbunden sind. Dies umfasst auch Schadensersatzansprüche eines Kaufinteressenten wegen in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens, aus Prospekthaftung im weiteren Sinne und als Folge eines konkludenten Beratungs- bzw. Auskunftsvertrages.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 110.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 100;

Gründe:

I.