OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2013
3 U 204/11
Normen:
AVB § 9; VVG § 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 258/10

Eintrittspflicht einer VertrauensschadenversicherungAbrechnung eines Schadens in der Vertrauensschadenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 3 U 204/11

DRsp Nr. 2016/16793

Eintrittspflicht einer Vertrauensschadenversicherung Abrechnung eines Schadens in der Vertrauensschadenversicherung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilkammer - vom 29.07.2011 (2/08 O 258/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 402.222,64 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

2.

Sie wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von € 4.511,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 (Rechtshängigkeit) freizustellen,

3.

es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung des von der Beklagten auf Grundlage des Versicherungsvertrages mit der Policen-Nr. ... wegen der von Herrn A bei der B S. A. begangenen Handlungen am ....2009 an die Klägerin (auf das Konto bei der X Bank mit der Nr. ..., Blz. ...) ausgezahlten Betrages in Höhe von € 1.943.219,- hat.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 2% und die Beklagte 98%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.