OLG Celle - Beschluss vom 30.08.2007
14 W 19/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 781; PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 936
OLGReport-Celle 2007, 936
OLGReport-Celle 2007, 936
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/06

Eintrittspflicht von Kommunen für Kfz-Haftpflichtschäden bei Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 14 W 19/07

DRsp Nr. 2008/22218

Eintrittspflicht von Kommunen für Kfz-Haftpflichtschäden bei Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ein Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB ist auch möglich, wenn sich die mit ihm grundsätzlich anerkannten Ansprüche gegen einen Dritten richten. 2. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PflVG von der gem. § 1 PflVG grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht ebenso wie deren Betriebe gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVG befreit sind, haben, wenn sie nicht trotzdem eine den Vorschriften des PflVG entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG bei Schäden, die an sich dem Anwendungsbereich des § 1 PflVG unterfielen, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung.

3. 5000 EUR Schmerzensgeld (mittelbar im Wege der PKH-Bewilligung) für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer MdE von 100 % auf Dauer erlitt.