KG - Urteil vom 11.05.2007
6 U 191/06
Normen:
BGB (n.F.) § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 2 § 311 Abs. 3 ; VVG § 56 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 731
VersR 2007, 1649
zfs 2007, 574
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 265/05

Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen bei Inaugenscheinnahme der Geschäftseinrichtung durch Mitarbeiter bei Antragsaufnahme

KG, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 6 U 191/06

DRsp Nr. 2007/10437

Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen bei Inaugenscheinnahme der Geschäftseinrichtung durch Mitarbeiter bei Antragsaufnahme

»Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.«

Normenkette:

BGB (n.F.) § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 2 § 311 Abs. 3 ; VVG § 56 ;

Entscheidungsgründe:

I.