OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2005
I-1 U 41/05
Normen:
ZPO § 249 Abs. 2 Satz 2 § 256 Abs. 1 § 269 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.01.2005

Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen I-1 U 41/05

DRsp Nr. 2006/7197

Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses

1. Die Feststellbarkeit einer Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigungs ist keine Frage des Anscheins- sondern des Indizienbeweises. 2. Die Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses ist ein Vorgang, der sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entzieht.

Normenkette:

ZPO § 249 Abs. 2 Satz 2 § 256 Abs. 1 § 269 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Sie bleibt mit ihrer Behauptung beweisfällig, bei der Kollision habe es sich um ein abgesprochenes Schadensereignis gehandelt.