OLG Köln - Urteil vom 31.10.2000
9 U 65/00
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 449
OLGReport-Köln 2001, 29
r+s 2001, 189
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 236/99

Einwurf des Kfz-Schlüssels in ungesicherten Briefkasten eines Autohauses; Versicherung; grobe Fahrlässigkeit; Kfz-Diebstahl wegen Einwurf der Schlüssel in Briefkasten eins Autohauses

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 9 U 65/00

DRsp Nr. 2001/7342

Einwurf des Kfz-Schlüssels in ungesicherten Briefkasten eines Autohauses; Versicherung; grobe Fahrlässigkeit; Kfz-Diebstahl wegen Einwurf der Schlüssel in Briefkasten eins Autohauses

Der Versicherungsnehmer hat die Entwendung seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er den Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen der Entwendung seines Kraftwagens Volvo - Kombi V 70 Tdi in der Nacht vom 19. auf den 20.11.1998 auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. I b) AKB nicht zu.

Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Schaden nämlich durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.