OVG Saarland - Beschluss vom 16.08.2017
1 A 506/17
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 243/17

Einzelfall eines erfolglosen Zulassungsantrags gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigendes erstinstanzliches Urteil; Einnahme von sog. harten Drogen

OVG Saarland, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 1 A 506/17

DRsp Nr. 2017/12897

Einzelfall eines erfolglosen Zulassungsantrags gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigendes erstinstanzliches Urteil; Einnahme von sog. harten Drogen

Einzelfall eines erfolglosen Zulassungsantrags gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigendes erstinstanzliches Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2017 - 5 K 243/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000.-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet.