BGH - Beschluß vom 13.07.2004
3 StR 189/04
Fundstellen:
NStZ 2005, 232
NZV 2005, 328
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Einziehung des Tatfahrzeugs beim Handel mit BtM

BGH, Beschluß vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 3 StR 189/04

DRsp Nr. 2004/12431

Einziehung des Tatfahrzeugs beim Handel mit BtM

Die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens setzt keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus; § 74 Abs. 1 StGB lässt es vielmehr genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist.

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1 StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004, 320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte,