OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.10.2021
2 Ss (OWi) 150/21
Normen:
StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 41
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 17.03.2021

Einziehung von Taterträgen wegen vorsätzlichen Führens eines KfzErmessenentscheidung der Behörde bei Einziehung von Taterträgen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 150/21

DRsp Nr. 2021/16097

Einziehung von Taterträgen wegen vorsätzlichen Führens eines Kfz Ermessenentscheidung der Behörde bei Einziehung von Taterträgen

Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 17.03.2021 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zugelassen.

Die Sache wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg wird das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 17.03.2021 aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen werden die zur Überladung getroffenen Feststellungen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 € angeordnet.