KG - Urteil vom 30.09.2002
12 U 52/01
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)326a
KGReport-Berlin 2003, 19
MDR 2003, 84
NZV 2003, 97
VRS 104, 105

Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer Stadtautobahn; plötzlich auftretendes Hindernis; Haftunsgverteilung be Kollision

KG, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 52/01

DRsp Nr. 2003/16215

Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer Stadtautobahn; plötzlich auftretendes Hindernis; Haftunsgverteilung be Kollision

»1. Im Tunnel einer Stadtautobahn ist der nachfolgende Kraftfahrer nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch ein vorausfahrendes Kraftfahrzeug zunächst verdeckten Hindernis - ein liegen gebliebenes Fahrzeug - anhalten kann, wenn der Vorausfahrende - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis den Fahrstreifen wechselt.«2. Allerdings stellt für beide Fahrer der Unfall kein unabwendbares Ereignis dar, daher kommt es auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrzeugführer, unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an, die bei dem defekten PKW so hoch anzusehen ist, dass die des auffahrenden PKW dahinter voll zurücksteht (mithin Haftungsquotenverteilung PKW auffahrend (0 %), PKW stehend (100 %).

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 6 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: