I.
Mit Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund vom 19. September 2006 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, als Verlader der Sattelzugmaschine mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, Fabrikat Scania, dafür verantwortlich zu sein, dass die Ladung des Lastkraftwagens, bzw. des Anhängers nicht verkehrssicher verstaut war.
Sein dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 15. Januar 2007 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung im Termin zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Den von seinem Verteidiger gestellten Antrag auf Entbindung von dieser Verpflichtung hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
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