OLG Bamberg - Beschluss vom 14.03.2013
3 Ss OWi 344/2013
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Weilheim i.OB, vom 19.12.2012

Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 344/2013

DRsp Nr. 2013/6391

Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

Muss das Amtsgericht aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben mehr machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, ist er von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu seiner Identifizierung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht (mehr) erforderlich ist, weil der Betroffene eingeräumt hat, zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug geführt zu haben Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 19. Dezember 2012 wird zugelassen.

Il.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

III.