A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtanrechnung von Arbeitszeiten in Untersuchungshaft auf das für die Freistellung von der Arbeitspflicht im Strafvollzug geforderte Arbeitsjahr (§
I. Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. Januar 1981 bis 10. Februar 1988 ununterbrochen in Haft. Zunächst verbüßte er zwei Freiheitsstrafen. Vom 13. August 1985 bis zum 4. Februar 1986 war er sodann in Untersuchungshaft, die am 5. Februar 1986 in Strafhaft überging.
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