OLG Köln - Urteil vom 10.05.2000
26 U 49/99
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG §§ 61, 67 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 950
OLGReport-Köln 2000, 347
VRS 100, 254
VRS 99, 171
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 170/99

Entfernen einer Kaffeekanne aus dem Fußraum eines LKW

OLG Köln, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 26 U 49/99

DRsp Nr. 2000/8056

Entfernen einer Kaffeekanne aus dem Fußraum eines LKW

Verfängt sich eine Kaffeekanne hinter dem Bremspedal eines Lastkraftwagens und gelingt es dem Fahrer nicht, sie mit dem Fuß zur Seite zu schieben, so handelt er grob fahrlässig, wenn er beim Fahren mit der Hand in den Fußraum greift, um die Kanne zu entfernen.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG §§ 61, 67 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin nimmt den Beklagten zurecht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 61, 67 VVG, 15 Abs. 2 AKB auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Regulierung des Kaskoschadens in Anspruch, der durch das Fahrverhalten des Beklagten anlässlich des Unfalls vom 3. April 1998 an dem Lkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen EU-HS 567 entstanden ist. Denn der Verkehrsunfall ist auf das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen.