BVerwG - Urteil vom 30.01.2017
2 WD 1.16
Normen:
WDO § 91 Abs. 1 S. 1; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 3, 4; StPO § 261; SG § 1 Abs. 3 S. 1, 2; SG § 17 Abs. 2 S. 1, 2; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 316 Abs. 2; VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2; VorgV § 4 Abs. 3;

Entfernung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis; Eigenart und Schwere des Dienstvergehens i.R.e. Vorgesetztenverhältnisses

BVerwG, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 2 WD 1.16

DRsp Nr. 2017/6370

Entfernung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis; Eigenart und Schwere des Dienstvergehens i.R.e. Vorgesetztenverhältnisses

1. Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen der Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld der Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer die Angeschuldigte belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen.2. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.