LAG Saarland - Urteil vom 02.07.2003
2 Sa 147/02
Normen:
EFZG § 3 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel im Saarland § 16 Abs. 1 ; BGB § 276 ; LFZG § 3 Abs. 1 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 396
LAGReport 2004, 100
MDR 2004, 638
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1177/02

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unfall mit Inline-Skates

LAG Saarland, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 147/02

DRsp Nr. 2004/6316

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unfall mit Inline-Skates

1. Inline-Skating ist keine gefährliche Sportart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 EFZG, bei deren Ausübung eine Entgeltfortzahlung nicht in Betracht kommt.2. Wenn eine 61-jährige Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren in der Benutzung von Rollschuhen und Inline-Skates besonders geübt ist, in ihrer Mittagspause mit Inline-Skates zur Toilette eines Restaurants fährt und vorher den Handgelenksschutz auszieht, obwohl sie im Toilettenbereich mit Wasserglätte rechnen muß, kann dies noch nicht als ein besonders grober Verstoß gegen die für diesen Sport maßgeblichen Verhaltensregeln und auch nicht als grober Verstoß gegen das in ihrem eigenen Interesse von ihr zu erwartende Verhalten angesehen werden.

Normenkette:

EFZG § 3 ; EFZG § 3 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel im Saarland § 16 Abs. 1 ; BGB § 276 ; LFZG § 3 Abs. 1 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: