BGH - Urteil vom 28.05.1991
VI ZR 291/90
Normen:
StVG § 7 Abs.1, § 8 a Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR StVG § 8a Abs. 1 Personenbeförderung 1
BGHZ 114, 348
DAR 1991, 297
DRsp II(294)245a
NJW 1991, 2143
VRS 81, 333
VersR 1991, 933
Vorinstanzen:
Celle,

Entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung

BGH, Urteil vom 28.05.1991 - Aktenzeichen VI ZR 291/90

DRsp Nr. 1992/633

Entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung

»Im Rahmen des § 8 a StVG kommt es für die Frage, ob es sich um eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, nicht zwangsläufig auf die Interessenlage des Halters oder Fahrers, sondern auf die Interessenlage desjenigen an, der die Personenbeförderung übernommen hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, § 8 a Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Ersatz des Schadens, den er als Insasse eines Kleinbusses erlitten hat. Er befand sich in diesem Kleinbus zusammen mit Musikerkollegen auf einer Konzerttournee. Auf der Fahrt platzte ein Reifen mit der Folge daß der Kleinbus von der Fahrbahn abkam und sich überschlug der Kläger wurde verletzt. Die Erstbeklagte, ein Kfz-Vermietungsunternehmen, ist die Halterin, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer des Kleinbusses.

Das Fahrzeug war von dem Konzertagenten F., der die Musikergruppe gegen Umsatzbeteiligung betreute, bei der Erstbeklagten bestellt worden. Der Konzertagent hatte auch für den Fahrer gesorgt. Die Kosten für das Fahrzeug sollten aus den Konzerteinnahmen bestritten, die Auslagen des Konzertagenten gesondert ausgeglichen werden.