I.
Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und nimmt als solche für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe der Straßenreinigung wahr. Sie begehrt von dem Beklagten Straßenreinigungsentgelte für die Jahre 2002 bis 2004 sowie die Erstattung nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten, die sie für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben aufgewandt hat, jeweils nebst Zinsen.
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