OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2000
22 U 148/99
Normen:
BGB § 833 S. 2 § 834 S. 2 § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 890
OLGReport-Düsseldorf 2000, 349
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 63/99

Entlastung des Tierhalters bzw. -aufsehers bei Verletzung des Geschädigten durch Pferdetritt; Schmerzensgeld für einen Schienbeinkopfbruch

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 148/99

DRsp Nr. 2004/15110

Entlastung des Tierhalters bzw. -aufsehers bei Verletzung des Geschädigten durch Pferdetritt; Schmerzensgeld für einen Schienbeinkopfbruch

1. Kommen für eine Schädigung mehrere Pferde in Betracht und erkennt der Geschädigte den Verursacher nicht sicher wieder, so muß sich der Entlastungsbeweis des Tierhalters/-aufsehers bezüglicher gefährlicher Eigenschaften auf alle (hier: wegen der Farbe) in Betracht kommenden Pferde erstrecken. Das setzt voraus, dass alle Pferde benannt werden, die die genannten Eigenschaften erfüllen und dass der Beweis für deren Friedfertigkeit angetreten wird. 2. Hat der Geschädigte einen Weg über die Weide benutzt, der allgemein zur Benutzung für Fußgänger freigegeben ist, so hat er, auch wenn ein Schuld angebracht war, wonach der Betreten "auf eigene Gefahr" geschieht, keine Risiken übernommen, die das übliche Maß übersteigen. Dieser Hinweis führt nicht zu einem Ausschluss der Haftung für die typische Tiergefahr. 3. Bei einem Bruch des Schienbeinkopfes durch den Tritt eines Pferdes mit stationärer Behandlung und anschließender Bewegungseinschränkung, allerdings komplikationsloser Verheilung, ist ein Schmerzensgeld von 12.000 DM angemessen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 1999 teilweise abgeändert.