OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2000
22 U 184/99
Normen:
BGB § 903 § 906 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 242
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 229/99

Entschädigung für Beeinträchtigung durch Schwerlastverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 22 U 184/99

DRsp Nr. 2000/7135

Entschädigung für Beeinträchtigung durch Schwerlastverkehr

»Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem oder enteignungsgleichen Eingriff, wenn Schwerlastverkehr auf öffentlichen Straßen auf das Anliegergrundstück einwirkende Erschütterungen verursacht und der Schwerlastverkehr durch Bautätigkeit infolge der Ausweisung eines Baugebietes im Bebauungsplan hervorgerufen wird.«

Normenkette:

BGB § 903 § 906 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden an ihrem Haus, die nach ihrer Behauptung durch Schwerlastverkehr im Zuge der Bebauung des Gebietes des Bebauungsplanes "Westlich des Friedhofs" in Höxter-Bruchhausen verursacht wurden.

A.

Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Gesetzen sind nicht gegeben.

Eine Entschädigung nach § 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG MW) scheidet aus, weil durch Maßnahmen der Beklagten keine Zufahrten oder Zugänge zu dem Grundstück der Klägerin unterbrochen wurden.

Ein Anspruch auf Planungsentschädigung nach §§ 74 f. VwVfG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein Eingriff aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens liegt nicht vor.